Leistungen
Die Leistungsempfängerin nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebamme in Anspruch. Die
Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband
abgeschlossen wurde.
Dieser umfasst u.a. folgende Leistungen:
• Beratung • Vorgespräch • Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden
• Vorsorgeuntersuchung • Wochenbettbetreuung nach der Geburt • Beratung bei Still- und
Ernährungsproblemen des Säuglings • Geburtsvorbereitungskurs • Rückbildungskurs
Geltungsbereich und Vertragspartner
Die AGB gelten für alle Leistungen und Kurse der freiberuflichen Hebamme Kathrin Bauer
1. Erreichbarkeit
Die Hebamme leistet keine 24 Stunden-Rufbereitschaft, Erreichbarkeit von MO-FR 8:00 bis
16:00 Uhr. Im Falle der Nichterreichbarkeit der Hebamme wendet sich die
Leitungsempfängerin in außergewöhnlichen Fällen an den Kreißsaal ihrer Wahl, ihren
Frauenarzt/in, ihren Kinderarzt/in, an die nächste (Kinder-) Klinik oder die Notrufnummer
112.
2. Delegation
Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer
ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw.
klinische Behandlung zu begeben.
3. Räumliche Rahmenbedingungen
In der Regel finden die Termine der Schwangeren in der Familienpraxis Zebra statt.
Nach der Geburt finden die Termine in der Regel zu Hause statt. Die Kurse finden präsent bei
der Familienpraxis Zebra statt.
4.Versäumnis von Leistungen
Sollte die Hebamme zur vereinbarten Zeit die Leistungsempfängerin zu Hause nicht
antreffen, Termine in der Praxis nicht in einem Zeitraum von 24 Stunden vorher absagen
oder die Leistungsempfängerin nicht zum Kurs erscheinen (auch egal ob vorher entschuldigt
oder erkrankt), wird dieser Aufwand mit derzeit gültigen Satz der Hebammen-
Gebührenverordnung privat in Rechnung gestellt.
4.1 Bezahlung für gesetzlich Krankenversicherte: Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse
werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Kursteilnehmer
müssen während des Kurses auf einem Quittierungsbogen für die teilgenommenen Stunden
unterschreiben. Versäumte Kursstunden, dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die
Teilnahme nicht erfolgte, werden der Teilnehmerin, angelehnt an die aktuell gültige
Hebammengebührenverordnung, privat in Rechnung gestellt, da diese nicht mit den
gesetzlichen Krankenkassen zu verrechnen sind. Die Rechnung erhalten Sie nach Beendigung
des Kurses.
4.2 Bezahlung der Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse für privat Versicherte: Ist die
Teilnehmerin privat versichert, zahlt sie die Gebühr gemäß den Bestimmungen der
Privatgebührenordnungen der einzelnen Bundesländer für den gesamten Kurs selbst. Die
Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn die Teilnehmerin einzelne
Kursstunden versäumt und auch unabhängig von der Erstattung und der Erstattungsdauer
durch die private Krankenversicherung und / oder Beihilfestelle. Die Rechnung erhalten Sie
nach Beendigung des Kurses.
5. Anzahl und Umfang der Leistungen
Ein Vorgespräch, ein Geburtsvorbereitungskurs und ein Rückbildungskurs kann pro
Schwangerschaft nur einmal abgerechnet werden. Für den Rückbildungskurs gilt eine Frist,
dass er 9 Monate nach der Geburt abgeschlossen sein muss.
Die Anzahl der Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach den Mutterschaftsrichtlinien.
Die Termine in der Schwangerschaft, dauern je nach Aufwand 30-90 Minuten in der
Familienpraxis. In der Schwangerschaft gibt es eine Höchstanzahl von 12 Beratungen (auch
via Kommunikationsmedium), welche die Krankenkasse bezahlt.
Ein Hausbesuch dauert in der Regel ca. 30 Minuten. Die Häufigkeit variiert, je nach Zustand
von Mutter und Kind. Im Wochenbett können bis zu 10 Leistungen in den ersten zehn Tagen
nach der Geburt und 16 Leistungen (egal ob Nachsorgeuntersuchung oder Beratung via
Kommunikationsmedium) in den ersten 12 Lebenswochen des Neugeborenen abgerechnet
werden. Bei Bedarf können auch noch 8 Leistungen in der Stillzeit bei Problemen
abgerechnet werden.
Für Anzahl und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen gelten Höchstgrenzen, über deren
Erreichen die Hebamme die Leistungsempfängerin rechtzeitig aufklären wird.
Sollten danach weiter die Leistungen in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Rezept
vom Arzt darüber hinausbesteht, so behält sich die Hebamme es vor, die durch die
Krankenkasse nicht übernommen Leistungen, auch privat in Rechnung zu stellen. Hierbei gilt
der Satz der gültigen Hebammengebührenverordnung.
6.Kostenübernahme
Die Kosten für die Leistungen der Hebammen werden bei
6.1 Gesetzlich versicherten Frauen mit der gesetzlichen Krankenkasse via Abrechnungszentrale
(AZH) abgerechnet. Die Versicherte erklärt sich damit einverstanden. Dazu werden die zur
Abrechnung nach § 301a SGB notwendigen Angaben weitergeleitet (insbesondere sind dies
Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsdaten und die abzurechnenden Leistungen
mit Datum). Die AZH ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, beachtet die Datenschutzgesetze
und darf die Daten nur an die entsprechende Krankenkasse weitergeben.
6.2 Privat versicherten Frauen wird entsprechend der gültigen Privat-Gebührenordnung die
Leistung via AZH in Rechnung gestellt. Die Rechnung der Hebamme ist innerhalb der
vereinbarten Frist zu zahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung
oder Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB).
7. Vertretung
In Einzelfällen kann die Betreuung für einen gewissen Zeitraum von einer anderen Hebamme
übernommen werden (z.B. Krankheit, Fortbildung oder Urlaub der Hebamme). Es kann
jedoch nicht gewährleistet werden, dass in allen Fällen eine Vertretung gefunden werden
kann.
Vetretungshebammen sind meine Kooperationspartner, die auf meiner Homepage
aufgelistet werden.
Mit der Zustimmung der AGBs entbindet die Vertragspartnerin die Hebamme von der
beruflichen Schweigepflicht zur Weitergabe der Daten an die Vertretungshebamme. Die
Hebamme übernimmt keine Verantwortung für die Betreuung durch die Kollegin und haftet
nicht für diese. Die vertretende Hebamme untersteht zu keiner Zeit diesem Vertrag.
8. Ausbildung von Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen
Die Leistungsempfängerin erklärt sich damit einverstanden, dass Praktikantinnen,
Schülerinnen und Studentinnen, im Rahmen ihrer Ausbildung und dem Interesse an dem
Berufsfeld der Hebamme mit eingebunden werden. Im Rahmen von Praxisanleitungen
bekommt die Studentin oder Schülerin Arbeitsaufträge, die ihrem Leistungsstand
entsprechen und auch an der Leistungsempfängerin geschult werden. Die Praktikantinnen,
Schülerinnen und Studentinnen unterliegen der Schweigepflichtserklärung.
9. Anmeldung
Die verbindliche Anmeldung für die komplette Hebammenbetreuung in der Schwangerschaft
und im Wochenbett, incl. Kurse erfolgt nach Abschluss dieses Vertrages.
10. Kursstornierung /Mindestteilnehmerzahl/Krankheit
Die voraussichtlichen Kurstermine werden auf der Internetseite bekannt gegeben. Für den
Fall, dass die Mindestteilnehmerzahl 2 Wochen vor Beginn des Kurses nicht erreicht ist, kann
die Hebamme vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird in diesem Fall gegenüber der
Teilnehmerin unverzüglich erklärt. Die Hebamme kann ferner vom Vertrag zurücktreten,
diesen kündigen oder einzelne Termine verlegen, wenn ein Kurs aus Gründen, die die
Hebamme nicht zu vertreten hat, insbesondere Erkrankung der Kursleitung, ganz oder
teilweise nicht stattfinden kann. Die Hebamme wird die Leistungsempfängerin hierüber
unverzüglich informieren. Die Hebamme kann den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe
außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor bei gemeinschaftswidrigem
Verhalten in Kursen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung. Statt
einer Kündigung kann die Hebamme die Teilnehmerin von einer einzelnen Kurseinheit
ausschließen. Der Vergütungsanspruch der Hebamme bleibt durch eine solche Kündigung
oder durch einen Ausschluss bestehen. Eine Unterrichtung über eine erforderliche Absage
einer Veranstaltung durch die Hebamme wird unverzüglich erfolgen. Die Hebamme behält
sich vor, evtl. Kurse mit einer anderen Kursleitung als ausgeschrieben zu besetzen. Da die
Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des
laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Versäumte Kursstunden können nicht
nachgeholt werden. Eine Rückerstattung der Kursgebühr ist nicht möglich.
11. IGEL-Leistungen
Dabei handelt es sich um eine sog. Individuelle Gesundheitsleistungen, die nicht von der
Krankenkasse übernommen werden, da sie nicht Bestandteil des Hebammenhilfevertrags
sind. Der Patient ist darüber informiert, dass die Abrechnung daher privat von ihm beglichen
werden muss. Zu diesen Leistungen gehören: • Materialkostenpauschale bei Akupunktur und
Fußreflexzonenmassage • Geburtsvorbereitende Akupunktur • Akupunktur zur
Narbenentstörung bei Kaiserschnitt • Partnergebühr Geburtsvorbereitungskurs •Yogakurse •
Trageberatung zu Hause • Trageberatung in der Praxis • Babyfloating mit oder ohne
Babymassage • Heilbad
Die Kosten hierfür sind auf der Homepage einsehbar.
Für eine ambulante Geburt wird eine Rufbereitschaftspauschale im Zeitraum von drei
Wochen vor und zwei Wochen nach dem Geburtstermin in Höhe von 150 € erhoben.
Ggf. können Kosten hierfür nachträglich von der Krankenkasse rückerstattet werden. Die
Leistungsempfängerin erfragt dies selbst bei ihrer Krankenkasse.
12. Widerrufsrecht
Der Leistungsempfängerin steht ein Widerrufsrecht nach Folgendem Maßgabe zu.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Die Hebamme weist die Leistungsempfängerin auf folgendes hin:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per E-
Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
13. Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine
Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme. Sofern eine Ärztin/ ein
Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die
Hebamme haftet nicht für ärztlich veranlasste Leistungen.
14. Medizinische Unterlagen/Datenschutz
Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Personen sowie die für die Behandlung
notwendigen medizinischen Daten erhoben, verarbeitet und im Rahmen der
Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an
Dritte (z.B. Abrechnungszentrale AZH / Kostenträger) übermittelt. Im Falle der Hinzuziehung
eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle
Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und
Kind erforderlich sind.
Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der
Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden. Der Weitergabe aller
medizinischen Befunde und Daten an eine gegebenenfalls vertretende Hebamme stimmt die
Leistungsempfängerin ausdrücklich zu. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und
beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes.
15. Sonstige Regelungen / Salvatorische Klausel
Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Hebamme gelten als vereinbart. Sind einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden
durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.